1. Der Verlag behält sich nach freiem Ermessen vor, Anzeigen oder Beilagenaufträge anzunehmen oder abzulehnen. Bei Anzeigenabschlüssen behält sich der Verlag die Annahme oder Ablehnung einzelner Anzeigentexte vor. Er kann die Annahme oder Ablehnung auf die Anwendung einheitlicher Grundsätze wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form der Anzeigen stützen. Auch bei Anzeigenaufträgen, die von Verlagsvertretern oder von sonstigen Annahmestellen vorgenommen werden, steht dem Verlag das Recht der Ablehnung zu. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Fest erteilte Aufträge können nicht abbestellt werden, auch nicht, wenn die innere Einteilung, die Ausstattung, der Umfang, der Titel oder die Besitzerverhältnisse der Zeitschrift geändert werden oder wenn einzelne Anzeigenvorlagen gemäß Satz 2 vom Verlag abgelehnt worden sind. Bei Änderungen der Anzeigenpreise gelten die neuen Bedingungen auch für die laufenden Aufträge, und zwar bei Preissenkungen sofort, bei Preiserhöhungen einen Monat später. Auf den jeweils gültigen Tarif wird im Impressum der Zeitschrift hingewiesen.
2. Für rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes hat der Werbungstreibende Sorge zu tragen. Die Kosten für Entwürfe, Reinzeichnungen usw. sind in den Anzeigenpreisen nicht enthalten. Soweit der Auftraggeber also die Druckunterlagen nicht zur Verfügung stellt, übernimmt er die Kosten für die Beschaffung. Alle Druckunterlagen werden längstens bis zu 3 Monaten nach Auftragserfüllung aufbewahrt.
3. Für Fehler aus telefonischen oder fernschriftlichen Übermittlungen jeder Art sowie für die Richtigkeit von Übersetzungen von Anzeigentexten übernimmt der Verlag keinerlei Haftung. Dies gilt auch für die Übermittlung von Daten per Datenfernübertragung (DFÜ).
4. Die Einschaltung der Anzeigen erfolgt fortlaufend von den nächsterreichbaren Heften ab, falls nichts anderes vereinbart ist. Verschiebungen der Erscheinungsdaten aus technischen oder anderen Ursachen behält sich der Verlag vor. Für die Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Plätzen oder in bestimmten Nummern wird keine Gewähr übernommen. Enthalten Anzeigenaufträge trotzdem Platzvorschriften, so gilt der Anzeigenauftrag an sich unter allen Umständen als verbindlich erteilt, auch wenn den Vorschriften nicht entsprochen werden kann. Für angenommene Platzvorschriften werden die tariflichen Sätze berechnet. Der Ausschluss von Mitbewerbern ist nicht möglich.
5. Der Verleger gewährleistet die drucktechnisch zeitbedingt bestmögliche Wiedergabe der Anzeige. Reklamationen aller Art sind spätestens 30 Tage nach Anzeigendruck oder Rechnungsdatum zu erheben. Können Mängel aus den Druckunterlagen nicht sofort erkannt werden, sondern stellen sie sich erst beim Druck heraus, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Im übrigen hat der Auftraggeber bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf angemessenen Ersatz in Form von unberechnetem, zusätzlichem Anzeigenraum in dem Ausmaße, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für jeden Auftraggeber.
6. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zugesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Abdruck als erteilt.
7. Die Kontrolle über fristgemäßen Abruf des Auftrages ist Sache des Bestellers. Der Verlag haftet nicht für Auftragsüberschreitungen, die durch den Besteller veranlasst werden.
8. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss durchzuführen. Die Veröffentlichung der Anzeige erfolgt im Zweifel gleichmäßig auf die Abnahmezeit verteilt. Die in den Mediadaten bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erscheinenden Anzeige eines Werbungstreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige, wenn nicht bei Vertragsabschluss schriftlich ein anderer Beginn vereinbart worden ist. Bei einem Malabschluss ergibt sich die Nachlasshöhe aus der Malmenge. Werden größere Formate abgenommen, so darf nur eine Anzeige vom Abschluss abgebucht werden, es sei denn, dass die abgenommene Gesamtmillimetermenge den höheren Rabatt rechtfertigt. Werden innerhalb eines Jahres weniger Anzeigen als vereinbart abgenommen, so ist der Verlag berechtigt, den Unterschied zwischen dem gewährtem und dem der tatsächlichen Abnahme aufgrund der Preisliste entsprechenden Nachlass nachzuberechnen.
9. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Mediadaten/Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
10. Der Werbungstreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist gleich einen rabattfähigen Auftrag abgeschlossen hat. Der Anspruch auf erweiterten Nachlass erlischt, wenn er nicht spätestens einen Monat nach Ablauf des Anzeigenjahres geltend gemacht wird. Der rückwirkende Nachlass wird in Anzeigen, auf Antrag in bar gewährt. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass ist vom Werbetreibenden zu belegen.
11. Durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder Betriebsstörungen begründete zeitweilige Unterbrechung der Anzeigenveröffentlichung entbindet nicht vom Vertrag. In solchen Fällen verlängert sich die vereinbarte Abnahmezeit entsprechend. Die Forderung von Schadenersatz bleibt ausgeschlossen.
12. Wird ein Auftrag ganz oder teilweise aus Gründen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber gleichwohl verpflichtet, den vollen Anzeigenpreis zu bezahlen. Die entsprechende Restrechnung, die ggf. zunächst auch nur für einen Teilbetrag erstellt werden kann, ist unabhängig davon, ob die gesamte Abnahmezeit bereits abgelaufen ist, zur Zahlung gemäß Ziffer 17, Absatz 2, fällig.
13. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Anzeigenvertrag durch den Besteller ist nicht zulässig.
14. Bei Ziffernanzeigen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen können nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet werden. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden 4 Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht zugestellt werden können, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. 15. Der Verlag liefert auf Wunsch nach Erscheinen der Anzeige kostenlos einen Beleg. Eine vollständige Belegnummer wird geliefert, sofern Art und Umfang des Anzeigenauftrags dies rechtfertigen. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, tritt an seine Stelle eine Aufnahmebescheinigung des Verlegers.
16. Die Berechnung erfolgt nach Seitenteilen, bei Gelegenheitsanzeigen nach der tatsächlichen Abdruckhöhe.
17. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung spätestens am Monatsende erteilt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste/Mediadaten ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
18. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verleger kann die weitere Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen, auch Vorauskasse verlangen. Bei Konkurs wird der Gesamtbetrag für noch abzunehmende Anzeigen auch im Falle des § 17 Abs. 1 KO sofort fällig. Der bewilligte Nachlass fällt bei Konkurs, Zwangsvergleich oder im Falle einer Klage weg.
19. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag und die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen im übrigen wirksam.
20. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
21. Der Verlag speichert die im Verkehr mit den Geschäftspartnern relevanten Daten zwecks Verarbeitung in automatisierten Verfahren.
22. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Aufträge ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages das Amtsgericht Neustadt/Wstr.
23. Alle vorher erschienenen Mediadaten verlieren mit den Mediadaten 2023 ihre Gültigkeit.